§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

1Zweck dieses Gesetzes ist, in der Freien und Hansestadt Hamburg Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung) zu fördern. 2Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.

§ 2 Ziele der Wohnraumförderung

 

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:

 

1.

Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende,

 

2.

Ziel der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung hierzu nicht in der Lage sind; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung,

 

3.

Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen, insbesondere Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen, sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen.

 

(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:

 

1.

der Umwelt- und Klimaschutz,

 

2.

die Ausweitung des Wohnraumangebots unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels des urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens, auch im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungs- und Erneuerungsmaßnahmen,

 

3.

die Schaffung zusätzlicher Anreize für die tatsächliche Versorgung von Familien und anderen Haushalten mit Kindern mit neu gebauten Wohnungen zu finanziell tragbaren Belastungen,

 

4.

die Schaffung von zusätzlichen Anreizen für Selbsthilfeleistungen und für das gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnen sowie

 

5.

die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen.

 

(3) 1Die Ziele der Förderung von Wohnraum durch besondere Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach Absatz 2. 2Die Vorschriften des zweiten und dritten Teils finden unmittelbar keine Anwendung; sie können in den Regelwerken nach Absatz 4 ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.

 

(4) 1Der Senat oder die von ihm bestimmte Fachbehörde werden ermächtigt, Förderziele, Fördervoraussetzungen, Durchführung und Inhalt der Förderung in Regelwerken zu konkretisieren. 2Dabei sind Fehlförderungen zu vermeiden.

§ 3 Fördermittel

Die Förderung erfolgt für angemessene Zeiträume im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots durch

 

1.

Fördermittel, die aus dem Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und von der Hamburgische Investitions- und Förderbank bereitgestellt werden, um Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, sowie Zuschüsse zu gewähren,

 

2.

Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie

 

3.

Bereitstellung von verbilligtem Bauland.

§§ 4 - 22 Zweiter Teil Soziale Wohnraumförderung

§§ 4 - 5 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 4 Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung

 

(1) 1Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist. 2Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. 3Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 4Zum selbst genutzten Wohneigentum gehört der Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 5Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

 

(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.

 

(3) 1Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. 2Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

§ 5 Haushalt

 

(1) Zum Haushalt gehören

 

1.

der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie

 

2.

deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern,

die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

 

(2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, we...

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