Die zugunsten des Wohnraummieters bestehenden gesetzlichen Regelungen über den zulässigen Mietpreis und die Mieterhöhung gelten für die Geschäftsraummiete nicht. Die Parteien können deshalb den Mietpreis bis zur Wuchergrenze frei vereinbaren.
Mietwucher
Mietwucher i. S. v. § 291 StGB kann vorliegen, wenn der für Geschäftsräume von vergleichbarer Art übliche Mietpreis um mehr als 100 % überschritten wird und die Preisvereinbarung durch die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Mieters zustande gekommen ist. Ein solcher Fall wird allerdings nur ganz selten vorliegen.
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