Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Hauptabschnitt 1

Vorbemerkung 2.1: Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.

Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1

Erster Rechtszug
2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) 22,00 €[1] [Bis 31.12.2020: 20,00 €]

 

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 

2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ............... 22,00 €[2] [Bis 31.12.2020: 20,00 €]

 

Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.

 

2112 In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ... 37,00 €[3] [Vom 18.01.2017 bis 31.12.2020: 33,00 €]
2113 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO....................... 22,00 €[4] [Bis 31.12.2020: 20,00 €]
2114 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ............ 22,00 €[5] [Bis 31.12.2020: 20,00 €]
2115 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO..................................................................................................................... 35,00 €
2115 (weggefallen)

 

2116 (weggefallen)

 

2117 Verteilungsverfahren..................................................................................................... 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO..... 66,00 €[6] [Bis 31.12.2020: 60,00 €]
2119 Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2,§ 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG 33,00 €[7] [Bis 31.12.2020: 30,00 €]

Abschnitt 2

Beschwerden

Unterabschnitt 1

Beschwerde
2120

Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.....................................
1,0
2121

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................
33,00 €[8] [Bis 31.12.2020: 30,00 €]

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde
2122

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.....................................
2,0
2123

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird...............................................................................................
1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.

 

2124

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................
66,00 €[9] [Bis 31.12.2020: 60,00 €]

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

Hauptabschnitt 2

Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern,...

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