§ 12 Veröffentlichung der Satzung
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
1. |
das Datum der Satzung, |
2. |
die Firma und den Sitz der Genossenschaft, |
3. |
den Gegenstand des Unternehmens, |
4. |
die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis, |
5. |
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. |
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