1.

Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.

 

b)

Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.

c)[1]

 

c)

Die Wärmebrücken, die im Rahmen von rechnerischen Nachweisen zu berücksichtigen wären, sind so auszuführen, dass sie mindestens gleichwertig mit den Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 sind; die §§ 12 und 24 bleiben unberührt.

 

c[2] [Bis 31.12.2022: d] )

Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.

 

d[3] [Bis 31.12.2022: e] )

Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:

aa)

beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,

bb)

sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.

 

e[4] [Bis 31.12.2022: f] )

Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude[5] darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.

 

f[6] [Bis 31.12.2022: g] )

Die mittlere Geschosshöhe[7] nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.

 

g[8] [Bis 31.12.2022: h] )

Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.

 

h[9] [Bis 31.12.2022: i] )

Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.[10]

 

i[11] [Bis 31.12.2022: j] )

Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.

 

j[12] [Bis 31.12.2022: k] )

Der Fensterflächenanteil des Gebäudes[13] darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.

 

k[14] [Bis 31.12.2022: l] )

Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.

 

l[15] [Bis 31.12.2022: m] )

Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten[16] Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.

 

m[17] [Bis 31.12.2022: n] )

Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.

 

n[18] [Bis 31.12.2022: o] )

Die Gesamtfläche aller Außentüren[19] darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.

 

2.

[20]Bauteilanforderungen

Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

  • Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:

    U ≤ 0,14 W/(m2 K)

  • Fenster und sonstige transparente Bauteile:

    Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)

  • Dachflächenfenster:

    Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)

  • Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:

    U ≤ 0,20 W/(m2 K)

  • Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):

    U ≤ 0,25 W/(m2 K)

  • Türen (Keller- und Außentüren)

    UD ≤1,2 W/(m2 K)

  • Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:

    U ≤ 1,5 W/(m2 K)

  • Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):

    UW ≤ 1,4 W/(m2 K)

  • Vermeidung von Wärmebrücken:

    ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).

Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.

Bis 31.12.2022:

2.

Ausführungsvarianten

Bei den Angaben in den Tabellen 1 bis 3...

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