Das Lagern von Gegenständen in Garagen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, ist nicht nur vertragswidrig, sondern kann auch gegen – regional unterschiedliche – Brandschutzvorschriften bzw. deren Ausführungsbestimmungen verstoßen.

 
Praxis-Beispiel

Brandschutzregelung in Bayern

In Bayern dürfen in Kleingaragen (bis 100 qm Nutzfläche) nur bis zu 20 l Benzin und bis zu 200 l Dieselkraftstoff in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen gelagert werden.

In Mittel- und Großgaragen (über 100 qm Nutzfläche) dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Unerhebliche Mengen sind insofern brennbare Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, z. B. ein Satz Reifen, ein Gepäckträger oder maximal 3 Kindersitze. Diese brennbaren Gegenstände dürfen nur am jeweiligen Stellplatz gelagert werden.

Nicht brennbare Stoffe dürfen gelagert werden, sofern sie die Nutzbarkeit von notwendigen Stellplätzen nicht einschränken (Garagenverordnung – GaStellV, Feuerungsverordnung – FeuV, Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB).

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (z. B., dass die Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf), ist der Umfang des Nutzungsrechts des Mieters durch Auslegen des Mietvertrags zu ermitteln. Dabei ist die Zweckbestimmung der Garagen gemäß der (immer noch geltenden) Reichsgaragenordnung zu berücksichtigen.[1] Nach § 1 Abs. 1 ReichsgaragenO sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund stellt bereits das Einverständnis des Vermieters mit dem Abstellen von Fahrrädern und Fahrradanhängern ein reines Entgegenkommen dar.

Eine als "Tiefgaragenstellplatz" bezeichnete Mietfläche dient sowohl nach dem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs. Mangels abweichender Vereinbarung ist daher auf einer derart bezeichneten Fläche auch die Montage von Fahrradständern zum Abstellen von E-Bikes unzulässig; insbesondere auch deshalb, da das Befahren der Stellplatzfläche mit einem Pkw aufgrund des Bügels nicht mehr ungehindert möglich ist.[2]

Auf Stellplätzen dürfen zwar auch Anhänger abgestellt werden; allerdings nur dann, wenn sie angemeldet und fahrtüchtig sind. Unzulässig ist die Nutzung des Stellplatzes nur, falls dort dauerhaft ein nicht zugelassenes, fahruntüchtiges Kraftfahrzeug steht oder wenn von der Nutzung dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, z. B. wenn in einem engen Hof ein Wohnmobil abgestellt wird.[3]

 
Achtung

Lagern von Gegenständen nicht erlaubt

Die Lagerung anderer Gegenstände, z. B. von Möbeln, Kartons u. Ä., ist daher auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zweckbestimmung im Mietvertrag unzulässig. Gleiches gilt für das Lagern von Getränken z. B. in Wasserträgern.[4]

[1] AG München, Urteil v. 21.11.2012, 433 C 7448/12, NZM 2013 S. 541.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2014, 318 S 107/13.
[4] AG Stuttgart, Urteil v. 1.4.2016, 37 C 5953/15, WuM 2016 S. 346; AG München, Urteil v. 21.11.2012, 433 C 7448/12, NZM 2013 S. 541.

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