1Vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 2Dies gilt entsprechend auch für verfahrensfreie Garagen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, wenn mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnen wurde.

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