Klauseln, durch die die Beweislast zum Nachteil des anderen Teils geändert wird, sind unwirksam.[1] Das Gesetz nennt beispielhaft 2 Gruppen, nämlich

  1. Klauseln, durch die die Beweislast umgekehrt wird, und
  2. vorformulierte Tatsachenbestätigungen.
 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Umkehrung der Beweislast

"Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat."

Im Allgemeinen muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Hiervon gibt es eine für die Miete bedeutsame Ausnahme: Steht fest, dass

  • der Schaden während der Mietzeit eingetreten ist,
  • der Schaden innerhalb der Wohnung des Mieters aufgetreten ist,
  • Dritteinflüsse (Außeneinflüsse oder das Verhalten anderer Mieter) ausscheiden und
  • der Schaden nicht durch vertragsgemäßen Mietgebrauch entstanden sein kann,

so trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht verursacht und nicht verschuldet hat.[2] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so verbleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung. Da die Klausel die Beweislast umfassend auf den Mieter verlagern will, ist sie unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Tatsachenbestätigung

"Die Mieter erklären, dass sich die Wohnung in ordnungsmäßigem Zustand befindet."

Die Beweislast dafür, dass der Vermieter den Mietvertrag durch Gewährung des Gebrauchs der Mietsache ordnungsgemäß erfüllt hat, obliegt stets dem Vermieter. Die Bestätigungsklausel stellt eine Erleichterung der Beweislast zugunsten des Vermieters dar. Die Klausel ist deshalb unwirksam.[3]

[2] OLG Karlsruhe, RE v. 9.8.1984, 3 REMiet 6/84, NJW 1985, 142.
[3] LG Mannheim, ZMR 1989, 338.

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