Die Bearbeitungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung wird i. d. R. in Mietverträgen mit Verlängerungsklausel vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Wirksame Formularklausel für Bearbeitungsgebühr

"Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 1 Jahr geschlossen. Es verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn es nicht 3 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. In den Fällen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters und in den Fällen der einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet sich der Mieter, einen Betrag von ½ Monatsmiete zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt."

Die Regelung umfasst also 2 Fälle, nämlich

  1. die fristlose Kündigung des Vermieters und
  2. den Mietaufhebungsvertrag.

Kündigungsfolgeschaden und Reuegeld

Im 1. Fall soll der sog. Kündigungsfolgeschaden pauschaliert werden. Es liegt also eindeutig eine unwirksame Schadenspauschalierung i. S. v. § 309 Nr. 5 BGB vor. Im 2. Fall hat die Zahlung den Charakter eines sog. Reuegelds. Unter einem Reuegeld versteht man die Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Rechtsähnlich hierzu ist die Vereinbarung einer Zahlung als Gegenleistung für die vorzeitige Vertragsaufhebung. Solche Klauseln fallen unter § 308 Nr. 7 BGB. Danach sind solche Bestimmungen unwirksam, nach denen der Verwender für den Fall des Rücktritts der Gegenpartei einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.

Nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 17.4.1990[1] können Klauseln der fraglichen Art dann formularmäßig vereinbart werden, wenn dem Mieter nicht der Nachweis abgeschnitten wird, dass dem Vermieter nur ein geringerer als der pauschalierte Aufwand entstanden sei und wenn die Höhe der Pauschale den zulässigen Rahmen nicht überschreitet. Auf die Möglichkeit des Gegenbeweises muss der Mieter nicht ausdrücklich hingewiesen werden; es genügt, wenn dieser Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist. Eine Pauschale in Höhe einer Monatsmiete (im Entscheidungsfall 650 DM) hält das OLG Hamburg für unbedenklich.

 
Hinweis

Mieterwechselpauschale

Eine Mieterwechselpauschale ist auch vor dem § 307 Abs. 1 BGB und § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) als sehr kritisch und eher als unwirksam zu beurteilen.[2]

[1] 4 U 222/89, WuM 1990, 244.
[2] So auch AG Münster, Urteil v. 31.7.2015, 55 C 1325/15.

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