Eine Formularklausel, wonach sich mehrere Mieter oder Vermieter zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht), ist wirksam. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer Kündigungserklärung oder Mieterhöhungserklärung. Dieser Grundsatz ist durch den Rechtsentscheid des BGH vom 10.9.1997 bestätigt worden.

 
Praxis-Beispiel

Gültige Vollmachtsklausel (BGH)

"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."

Formularmäßige Erklärungsvollmacht

Eine formularmäßige Erklärungsvollmacht ist ebenfalls wirksam. Jedoch wird eine solche Vollmacht dahingehend ausgelegt, dass sie nicht für den Ausspruch einer Kündigung oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags gilt.[1] Teilweise wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die allgemein erteilte Erklärungsvollmacht auch nicht die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB decken soll.[2]

Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht kann widerrufen werden.[3] Die Möglichkeit des Widerrufs kann formularvertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden.[4] Vielmehr muss sich aus der Klausel ergeben, dass ein Widerruf aus wichtigem Grund möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer von mehreren Mietern auszieht.

Die Ausübung des Widerrufs kann dann darin gesehen werden, dass der Mieter dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilt.[5]

 
Hinweis

Klausel zur Empfangsvollmacht

Die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel: "Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem von mehreren Mietern abgegeben wird" wird von der Rechtsprechung teilweise als Empfangsvollmacht angesehen, die nicht für Kündigungen des Vermieters gelten soll; außerdem soll der Mieter die Vollmacht widerrufen können.[6]

Nach anderer Meinung wird die Klausel als unwiderrufliche Vereinbarung besonderer Art gewertet, die nicht für Kündigungen des Vermieters gelten soll.[7]

 
Hinweis

Klausel zur widerruflichen Erklärungsvollmacht

Die Klausel: "Willenserklärungen eines Mieters sind auch für den anderen Mieter verbindlich" muss nach dieser Ansicht folgerichtig als widerrufliche Erklärungsvollmacht ausgelegt werden, die nicht für den Ausspruch der Kündigung gilt.

[1] LG Hamburg, WuM 1977, 184; LG Berlin, MDR 1983, 757.
[2] Bub, in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. II 563.
[4] BGH, WPM 1969, 1009; NJW 1984, 2816; GE 1997, 1458.
[5] BGH, RE v. 10.9.1997, a. a. O..
[7] KG Berlin, RE v. 25.10.1984, WuM 1985, 12.

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