Das OLG Brandenburg[1] erachtet folgende Klausel für unwirksam:

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zu Verzugszinsen

"Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 % jährlich zu erheben."

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a BGB. Diese Vorschrift betrifft Vereinbarungen über die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen. Danach ist eine solche Vereinbarung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Maßstab für die Fälle des Zahlungsverzugs ist der gesetzliche Zinssatz. Dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[2] Der Basiszinssatz liegt nach wie vor bei -0,88 % (Stand 1.1.2022). Eine Mindestverzinsung von 8 % liegt also weit über dem gesetzlichen Zinssatz. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

 
Hinweis

Abweichen zum Mieternachteil

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Zinsklauseln unwirksam sind, wenn sie zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen.

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