Hinweis

Wirksame Klausel zur Umsatzsteuer auf Gewerbemiete

Die Klausel: "Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter ... neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn der Vermieter ... für die Mehrwertsteuerpflicht optiert hat ..." ist bei Mietverträgen über gewerbliche Räume wirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter seinerseits nicht umsatzsteuerpflichtig ist.[1]

Anders ist eine Klausel zu beurteilen, die den Vermieter berechtigt, nach Vertragsabschluss die zusätzliche Zahlung von Umsatzsteuer auf die Miete zu verlangen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, wenn der Mieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.[2]

Ist in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbart, dass eine Miete "inklusive Mehrwertsteuer" zu zahlen ist, so schuldet der Mieter nur die Nettomiete, wenn der Vermieter nicht für die Umsatzsteuer optiert.[3]

Nach Ansicht des OLG Brandenburg[4] ist folgende Klausel unwirksam:

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Umsatzsteuerpflicht

"Die Miete kann nach derzeitiger Rechtslage umsatzsteuerpflichtig sein. Wir behalten uns vor, die Umsatzsteuer nachzuerheben, wenn sich durch höchstrichterliche Urteile, Steuerbescheid oder Ähnliches herausstellt, dass die Steuerpflicht auch für den vorliegenden Fall zutrifft."

Eine solche Klausel ist für die Wohnungsmiete sinnlos, weil der Umsatz aus der Vermietung von Wohnraum nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Offensichtlich ist die Klausel für jene Fälle gedacht, in denen eine Garage oder ein Stellplatz aufgrund eines gesonderten Vertrags vermietet wird. Hier wäre eine Umsatzsteuerpflicht denkbar. Gleichwohl kann sich der Vermieter auch für diesen Fall keine einseitige Vertragsänderung hinsichtlich des Entgelts vorbehalten. Er ist vielmehr gehalten, sich vor Vertragsschluss über die steuerlichen Gegebenheiten zu informieren.

[2] LG Magdeburg, Urteil v. 19.12.1995, 2 S 509/95, WuM 1996, 700 betr. ein Mietverhältnis über eine Arztpraxis.

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