Die Vertragsabschlussgebühr kommt insbesondere dort vor, wo ein relativ häufiger Mieterwechsel stattfindet, also etwa bei Mietverhältnissen mit Studenten oder mit ausländischen Arbeitnehmern.
Die Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Gebühren ist umstritten.[1]
Nach richtiger Ansicht sind Vertragsabschlussgebühren und sonstige Transaktionskosten (Kosten für Inserate, Fahrtkosten) unwirksam:
Wenn sie als Teil der Miete (Gebühren für die Überlassung der Mietsache) verlangt werden, verstößt das gegen § 556 Abs. 4 BGB, weil das zu den Verwaltungskosten gehört.
Wenn sie als "Motivationsgebühr" (Gebühr für die Bereitschaft des Vermieters zum Vertragsschluss) bewertet wird, liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG vor.
Weiter hat der BGH bereits 1991 entschieden, dass eine formularmäßige Abwälzung von Kosten und Abgaben auf den Mieter, die mit dem Abschluss des Vertrags verbunden sind, unwirksam sind.[2]
Auch Verwalter kann Abschlussgebühr nicht erheben
Verlangt der Verwalter eine solche Gebühr, ist ebenfalls § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG verletzt. Deshalb können diese Gebühren weder individualvertraglich noch durch AGB vereinbart werden.[3]
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