Die Vertragsabschlussgebühr kommt insbesondere dort vor, wo ein relativ häufiger Mieterwechsel stattfindet, also etwa bei Mietverhältnissen mit Studenten oder mit ausländischen Arbeitnehmern.

Die Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Gebühren ist umstritten.[1]

Nach richtiger Ansicht sind Vertragsabschlussgebühren und sonstige Transaktionskosten (Kosten für Inserate, Fahrtkosten) unwirksam:

Wenn sie als Teil der Miete (Gebühren für die Überlassung der Mietsache) verlangt werden, verstößt das gegen § 556 Abs. 4 BGB, weil das zu den Verwaltungskosten gehört.

Wenn sie als "Motivationsgebühr" (Gebühr für die Bereitschaft des Vermieters zum Vertragsschluss) bewertet wird, liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG vor.

Weiter hat der BGH bereits 1991 entschieden, dass eine formularmäßige Abwälzung von Kosten und Abgaben auf den Mieter, die mit dem Abschluss des Vertrags verbunden sind, unwirksam sind.[2]

 
Achtung

Auch Verwalter kann Abschlussgebühr nicht erheben

Verlangt der Verwalter eine solche Gebühr, ist ebenfalls § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG verletzt. Deshalb können diese Gebühren weder individualvertraglich noch durch AGB vereinbart werden.[3]

[1] Wirksam: LG Hamburg, WuM 1990, 62; LG Lüneburg, ZMR 2000, 303; unwirksam: LG Hamburg, WuM 2009, 452; AG Hamburg-Altona, Urteil v. 11.7.2006, 316 C 120/06, WuM 2006, 607; LG Hamburg, Urteil v. 5.3.2009, 307 S 144/08, WuM 2009, 452.
[3] Lehmann-Richter, GE 2011, 452; ähnlich Schmid, WuM 2009, 558, 560: danach ist die Vertragsabschlussgebühr pauschalierter Aufwendungsersatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge