Die Parteien können einen Zeitmietvertrag oder einen befristeten Kündigungsausschluss vereinbaren.
Beginn der Mietzeit
Die Klausel: "Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe" ist wirksam.[1] Bei der Vermietung vom Reißbrett wird allerdings die Auffassung vertreten, dass eine Klausel, wonach das Mietverhältnis mit der Übergabe beginnt, nur dann zulässig ist, wenn die Parteien zugleich einen Termin festlegen, zu dem die Mieträume in jedem Fall spätestens zu übergeben sind.[2]
Verschiebung des Übergabetermins
Die Klausel "Sollte sich ... der Übergabetermin verschieben, wird der Vermieter dem Mieter ... den dann neuen Übergabetermin bekanntgeben" verstößt gegen § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender (Vermieter) unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält.[3]
Ausschluss von Mieterrechten
Die Klausel: "Es besteht Einigkeit darüber, dass der Mieter keinen ... Anspruch auf die Termine bezüglich der Fertigstellung ... hat, wenn insoweit Verzögerungen eintreten sollten. Aus einem solchen Umstand können auch keine möglichen Mieterrechte (Mietminderung, Kündigung) hergeleitet werden" verstößt gegen §§ 307 Abs. 1, 2 BGB. Danach sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (Mieter) des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn elementare Mieterrechte (Minderung, Schadensersatz, Kündigung) ausgeschlossen werden.[4]
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