Hat der Vermieter mehrere Forderungen gegen den Mieter (z. B. Mietrückstände, laufende Miete, Betriebskostennachzahlung) und reicht die Zahlung des Mieters zur Erfüllung aller Forderungen nicht aus, kann der Mieter nach § 366 Abs. 1 BGB bestimmen, welche Einzelforderung durch seine Zahlung getilgt werden soll. Dieses Bestimmungsrecht kann formularvertraglich nicht abbedungen werden.[1]

Deshalb ist eine Klausel unwirksam, wonach Teilzahlungen nach den Bestimmungen des Vermieters verrechnet werden können.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Tilgungs- und Verrechnungsklausel des Vermieters

"Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat."

 
Wichtig

Sie haben ein Wahlrecht

Wenn der Schuldner eine andere Anrechnung als § 367 Abs. 1 BGB (zunächst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung) bestimmt, so können Sie die Annahme der Leistung ablehnen.[3]

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