Nach Ansicht des OLG Brandenburg[1] ist folgende Klausel unwirksam:

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Mieterhöhung

"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall zugelassenen Mieterhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 10 WoBindG bedarf."

Die Klausel ist auf die Vermietung einer preisgebundenen Wohnung zugeschnitten. Dort können die Mietvertragsparteien im Wege einer Mietgleitklausel die jeweils gesetzlich (höchst-)zulässige Kostenmiete als vertraglich geschuldete Miete vereinbaren.[2] Nach der vorliegenden Klausel soll darüber hinaus bei einer Änderung der gesetzlich (höchst-)zulässigen Kostenmiete diese ohne Weiteres geschuldet werden. Eine solche Klausel ist auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum unwirksam.[3]

Bei frei finanziertem Wohnraum ist die Klausel unwirksam, weil sie geeignet ist, den Mieter über das gesetzlich zwingende Zustimmungserfordernis[4] zu täuschen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge