Beim Lastschriftverfahren (ab 2014 SEPA-Lastschriftverfahren) erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung. Gegenüber seiner Bank erteilt der Mieter keinen Auftrag.

 
Wichtig

Widerrufsmöglichkeit

Die Kontobelastung erfolgt also ohne Zustimmung des Kontoinhabers; deshalb kann der Kontoinhaber der Buchung widersprechen. Dies muss aber bei einer vereinbarten Lastschrift innerhalb von 8 Wochen ab dem Tag der Abbuchung geschehen.

Dieses Widerrufsrecht darf nicht eingeschränkt werden. Eine solche Regelung ist unwirksam.[1]

"Unwiderrufliche" Einzugsermächtigung

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Einzugsermächtigung "unwiderruflich" erteilt hat. Aus diesem Grund bestehen gegen die Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens auch dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn dies durch Formularvertrag geschieht.[2] Ein Verstoß gegen § 305c BGB ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Einzugsermächtigungsverfahren gerade bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen üblich geworden ist.

Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Dispositionsfreiheit des Mieters nicht in unzumutbarer Weise tangiert wird. Hiervon ist auszugehen, soweit es sich um die Sollbuchung geringer Beträge handelt oder soweit größere Beträge in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Anders ist es, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne Weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen und wenn die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht.[3]

 
Wichtig

Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung

Hieraus ergibt sich Folgendes: Eine in einem Formularvertrag enthaltene Einzugsermächtigung ist wirksam, wenn sie sich auf die Ermächtigung zum Einzug der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlungen beschränkt. Hierbei handelt es sich um Zahlungen, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe zu leisten sind.

Auf eine Betriebskostennachzahlung darf sich die Einzugsermächtigung nicht erstrecken. Diese Zahlungen werden zu unregelmäßigen oder für den Mieter nicht ohne Weiteres geläufigen Zeitpunkten fällig. Außerdem steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest. Gegen eine "unwiderruflich" zu erteilende Einzugsermächtigung bestehen allerdings Bedenken, weil hierdurch der (rechtlich unzutreffende) Eindruck erweckt wird, als sei die dem Mieter zustehende Möglichkeit des Widerspruchs ausgeschlossen oder beschränkt.[4]

[2] BGH, Urteil v. 10.1.1996, XII ZR 271/94, ZMR 1996, 248; LG Köln, WuM 1990, 380; dazu auch Schmid, in ZMR 1996, 585.
[3] BGH, a. a. O., ZMR 1996. 248.
[4] AG Freiburg, WuM 1987, 50: teilunwirksam hinsichtlich der "Unwiderruflichkeit"; AG Hamburg, WuM 1996, 400: insgesamt unwirksam.

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