Praxis-Beispiel

Unwirksame Haftungsklausel

Die Klausel: "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" verstößt gegen § 307 BGB.

Nach Ansicht des BGH wird der Mieter durch diese Klausel unbillig belastet. Der Mieter könne sich gegen Schäden der fraglichen Art nicht versichern, weil die Hausratversicherung keine Schäden abdeckt, die vom mangelhaften Zustand einer Wohnung ausgehen. Der Vermieter könne die fraglichen Risiken dagegen durch den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abdecken. Dies sei auch finanziell unproblematisch, weil die Versicherungsprämie zu den Betriebskosten gehört und deshalb auf die Mieter umgelegt werden kann.[1]

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