Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vermieter seine Haftung für verspätete Fertigstellung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränken kann. Dies verstoße gegen § 307 BGB. Die rechtzeitige Überlassung ist eine zentrale Pflicht des Vermieters im Mietrecht (egal ob Wohn- oder Geschäftsraum) .[1]

Gemessen an den Entscheidungskriterien des OLG Stuttgart ist auch eine Formularklausel wirksam, "wonach der Vermieter nicht für die rechtzeitige Freistellung der vermieteten Räume durch den bisherigen Mieter haftet, es sei denn, der dadurch dem Mieter entstehende Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen".[2]

[1] OLG Düsseldorf, DWW 1993, 197
[2] A. A. OLG München, WuM 1989, 128.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge