Garantiehaftung

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel kann formularmäßig abbedungen werden[1]; dies gilt einschließlich der Körperschäden.[2] Erforderlich ist allerdings, dass sich die Reichweite des Haftungsausschlusses mit der gebotenen Klarheit ergibt. Nach Auffassung des BGH[3] ist hierbei nicht allein auf den Wortlaut der Klausel abzustellen. Vielmehr kann darüber hinaus berücksichtigt werden, welche Bedeutung der Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsvereinbarungen zukommt.

Nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 24.10.2001[4] kann die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache grundsätzlich nicht formularmäßig eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Geschäftsraummiete.

 
Hinweis

Kein Ausschluss von Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann nicht eingeschränkt werden.[5]

Haftungsausschluss für Dritte

Ein Haftungsausschluss für einen durch einen Dritten verursachten Mangel (z. B. Bauarbeiten in der Nachbarschaft) ist bei der Gewerbemiete grundsätzlich möglich. In diesem Fall kann der Mieter den (fiktiven) "Minderungsschaden" (Drittschadensliquidation) gegenüber dem Dritten geltend machen.[6]

[1] BGH, DWW 1992, 14; ZMR 1993, 320; ZMR 2002, 899; OLG Hamburg, ZMR 2004, 433 betr. Haftungsausschluss für vom Vermieter nicht zu vertretende Umweltfehler bei der Gewerbemiete; LG Köln, WuM 1996, 334.
[2] Joachim, WuM 2003, 183 f..
[3] ZMR 2002, 899
[4] NZM 2002, 116.
[5] § 309 Nr. 7a BGB; Joachim, WuM 2003, 183, 185.
[6] Woitkerwitsch, ZMR 2004, 401.

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