Garantiehaftung
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel kann formularmäßig abbedungen werden[1]; dies gilt einschließlich der Körperschäden.[2] Erforderlich ist allerdings, dass sich die Reichweite des Haftungsausschlusses mit der gebotenen Klarheit ergibt. Nach Auffassung des BGH[3] ist hierbei nicht allein auf den Wortlaut der Klausel abzustellen. Vielmehr kann darüber hinaus berücksichtigt werden, welche Bedeutung der Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsvereinbarungen zukommt.
Nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 24.10.2001[4] kann die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache grundsätzlich nicht formularmäßig eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Geschäftsraummiete.
Kein Ausschluss von Schmerzensgeld
Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann nicht eingeschränkt werden.[5]
Haftungsausschluss für Dritte
Ein Haftungsausschluss für einen durch einen Dritten verursachten Mangel (z. B. Bauarbeiten in der Nachbarschaft) ist bei der Gewerbemiete grundsätzlich möglich. In diesem Fall kann der Mieter den (fiktiven) "Minderungsschaden" (Drittschadensliquidation) gegenüber dem Dritten geltend machen.[6]
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