Der Mieter kann den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Vermieter zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten.[1]
Maximal 3 Monatsmieten
Eine solche Vereinbarung ist bei der Wohnraummiete allerdings nur insoweit wirksam, als der abgetretene Anspruch den Betrag von 3 Monats(grund)mieten nicht überschreitet.[2]
Zur Problematik derartiger Fallkonstellationen siehe BGH, WuM 1989, 289.
Übersicherung
Hat der Vermieter bereits eine Barkaution in Höhe von 3 Monatsmieten erhalten, kann darüber hinaus keine weitere Sicherheit vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Bürgschaft ist daher grundsätzlich nichtig.
Beträgt die Barkaution weniger als 3 Monatsmieten, so darf die Barkaution und der abgetretene Teil des Arbeitseinkommens zusammen nicht mehr als 3 Monatsmieten betragen.
Geschäftsraum
Bei der Geschäftsraummiete besteht keine strikte Beschränkung auf den Betrag von 3 Monatsmieten; allerdings ist auch hier das Verbot der Übersicherung zu beachten.[3]
Dann kann die Vereinbarung als sittenwidrig gewertet werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.
Höhere Kaution
Das OLG Düsseldorf hat eine Kaution von 6 Monatsmieten im Gewerberaumrecht für zulässig erklärt.[4]
Bei einer formularmäßigen Abtretungsklausel muss sich die Höhe der Abtretung aus der Klausel selbst ergeben; anderenfalls ist die Formularvereinbarung unwirksam. Außerdem muss die Abtretungsklausel drucktechnisch so ausgestaltet werden, dass der Mieter sie auch bei flüchtiger Lektüre des Vertragsformulars sofort erkennen kann; anderenfalls liegt eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c BGB vor.[5]
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