Bei der vermieteten Eigentumswohnung muss durch mietvertragliche Vereinbarung sichergestellt werden, dass der für die Verteilung der Kosten und Lasten maßgebliche Umlageschlüssel auch für die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter gilt. Dies regelt der neue § 556a Abs. 3 BGB. Vereinbarungen sind möglich. Danach wird sich auch die zukünftige Rechtsprechung ausrichten müssen.

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