Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 312c BGB auf Mietänderungsvereinbarungen, die im Vergleichsmietenverfahren[1] zustande kommen, nicht anzuwenden.[2] Zwar besteht nach dem Wortlaut des § 312c BGB auch bei Mietverträgen über Wohnraum und bei Mietänderungsverträgen ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen[3] und im Fernabsatz[4] geschlossenen Verträgen, wenn diese eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Hierzu zählen auch Mieterhöhungsvereinbarungen. Gleichwohl kann die Zustimmungserklärung des Mieters zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB nicht widerrufen werden. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der besondere Schutz, den der Mieter im Vergleichsmietenverfahren genießt, sodass ein zusätzliches Widerrufsrecht entbehrlich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB in der gesetzlich vorgesehenen Textform[5] erklärt. Auf freiwillige Mieterhöhungsvereinbarungen nach § 557 BGB sind dagegen die Regelungen über im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge anzuwenden.[6]

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