Zusammenfassung

 
Begriff

Gehört zu dem Miethaus ein Fahrradabstellraum oder -abstellplatz, so ist der Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung berechtigt, diese Gemeinschaftseinrichtung mitzubenutzen.

1 Anspruch des Mieters

Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes innerhalb eines Fahrradraumes.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Fahrradplatz

Reicht der vorhandene Raum für die Unterbringung aller Fahrräder nicht aus, so ist der Vermieter nicht zur Schaffung weiterer Abstellmöglichkeiten verpflichtet.

Anderes gilt, wenn eine ausdrückliche vertragliche Absprache besteht.

Der Mieter kann aber verlangen, dass der Vermieter die ihm möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergreift, damit der vorhandene Platz bestmöglich genutzt werden kann. Denkbar ist beispielsweise der Erlass einer Benutzungsordnung[1], in der geregelt wird, dass nicht mehr benutzte Räder aus dem Abstellraum zu entfernen sind.

Steht kein Abstellraum oder Abstellplatz zur Verfügung, so muss der Mieter sein Fahrrad im Keller oder in seiner Wohnung unterbringen.

 
Achtung

Abstellverbot

Das Abstellen im Hausflur, in den Kellergängen oder in der Waschküche ist grundsätzlich nicht gestattet.

Es gibt aber eine gerichtliche Entscheidung, dass das Abstellen im Hausflur zu dulden ist, wenn es

  1. keinen Hof/Keller zum Abstellen gibt und
  2. dieser groß genug ist (was natürlich sehr relativ ist).

Begründet wurde dies mit der Diebstahlgefahr.[2]

 
Hinweis

Grundstück mit Hof

Hier ist abzuwägen. Der Vermieter kann berechtigte Interessen haben, das Abstellen eines Fahrrades zu verbieten. Dies können Störungen/Belästigungen sein. Wenn das nicht vorliegt, dürfte das Abstellen zu dulden sein.[3]

 
Praxis-Tipp

Hausordnung

Vermeiden Sie Unsicherheiten durch klare vertragliche Regelungen. Dies kann auch in einer Hausordnung geschehen, die ausdrücklich vereinbart sein muss.

[2] AG Münster, WuM 1994 S. 198.
[3] AG Berlin-Schöneberg, MM 1999 S. 42.

2 Bauliche Veränderung

Die Anlage und der Ausbau von Fahrradabstellräumen und -abstellplätzen gehört zu den baulichen Maßnahmen, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden. Die Mieter haben solche Maßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu dulden; die Kosten für die Baumaßnahme kann der Vermieter nach Maßgabe des § 559 BGB anteilig auf die Mieter umlegen[1].

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