Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Gemeinschaftsmarkt für Stahlträger. Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird. Zuständigkeit der Kommission. Zurechnung der Zuwiderhandlung. Rechtskraft. Verteidigungsrechte. Verjährung. Begriff des ‚Ruhens’ der Verjährung. Wirkung erga omnes oder inter partes. Begründungsmangel

 

Beteiligte

ArcelorMittal Luxembourg / Kommission

Europäische Kommission

ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA

ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die ArcelorMittal Luxembourg SA trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-201/09 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3. Die Europäische Kommission, die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-216/09 P.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. und 10. Juni 2009,

ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und C. Falmagne, avocats (C-201/09 P),

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg),

ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA, mit Sitz in Luxemburg,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, X. Lewis und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-216/09 P),

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, mit Sitz in Luxemburg,

ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, mit Sitz in Esch-sur-Alzette, Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat,

ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA, mit Sitz in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, K. Schiemann, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und J.-J. Kasel, der Richter E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und T. von Danwitz sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (C-201/09 P), und die Europäische Kommission (C-216/09 P) sowie im Wege eines Anschlussrechtsmittels die ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, und die ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA (C-216/09 P), die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, Slg. 2009, II-771, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. September 2008 (ABl. C 235, S. 4) veröffentlicht wurde, teilweise für nichtig erklärt hat.

Rz. 2

Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das aus der ArcelorMittal Luxembourg SA, der ArcelorMittal Belval & Differdange SA und der ArcelorMittal International SA bestehende Unternehmen vom 1. Juli 1988 bis 16. Januar 1991 unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen habe, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Stahlträgermarkt in der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt hätten, und verhängte wegen dieser Zuwiderhandlungen gegen die genannten Gesellschaften als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Bestimmungen des EGKS-Vertrags

Rz. 3

Art. 65 KS sah vor:

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