Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen. Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Obergrenze von 10 % des Umsatzes. Begründungspflicht. Vertrauensschutz

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Abs. 2

 

Beteiligte

Hansa Metallwerke u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Hansa Metallwerke AG

Hansa Nederland BV

Hansa Italiana Srl

Hansa Belgium

Hansa Austria GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2013,

Hansa Metallwerke AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

Hansa Nederland BV mit Sitz in Nijkerk (Niederlande),

Hansa Italiana Srl mit Sitz in Castelnuovo del Garda (Italien),

Hansa Belgium mit Sitz in Asse (Belgien),

Hansa Austria GmbH mit Sitz in Salzburg (Österreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Cappellari, H.-J. Hellmann und C. Malz,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T-375/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:475), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Rz. 2

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel [81] oder Artikel [82 EG] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.”

Leitlinien von 2006

Rz. 3

In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es in Ziff. 2 zur Bemessung der Geldbußen, dass „die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen [muss]” und dass „die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der [Verordnung Nr. 1/2003] genannten Obergrenzen nicht überschritten werden [dürfen]”.

Rz. 4

Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 lautet:

„In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

Rz. 5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 34 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Rz. 6

Die Rechtsmittelführerinnen sind Armaturenhersteller.

Rz. 7

Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Bad...

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