Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter. Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Maßgabe einer einzigen Bilanzangabe. Rechnungslegungsangabe, die durch Unterschiede in den nationalen Rechten auf dem Gebiet der Jahresabschlüsse der Gesellschaften beeinflusst sein kann

 

Normenkette

Richtlinie 2004/18 EG Art. 44 Abs. 2, Art. 47

 

Beteiligte

Édukövízig und Hochtief Solutions (anciennement Hochtief Construction)

Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig)

Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe, nunmehr Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe

Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

 

Tenor

1. Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.

2. Art. 47 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn) mit Entscheidung vom 20. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2011, in dem Verfahren

Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig),

Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe, nunmehr Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe,

gegen

Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság,

Verfahrensbeteiligte:

Vegyépszer Építő és Szerelő Zrt,

MÁVÉPCELL Kft,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters G. Arestis in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig), vertreten durch G. Buda, A. Cséza und D. Kuti, ügyvédek,
  • der Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe, nunmehr Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe, vertreten durch Z. Mucsányi, ügyvéd,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft d...

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