Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Kapitalverkehr. Geschlossene Investmentfonds. Offene Investmentfonds. Investitionen in Immobilien. Hypotheken- und Katastersteuern. Geschlossenen Immobilienfonds vorbehaltener Steuervorteil. Ungleichbehandlung. Vergleichbarkeit der Situationen. Objektive Unterscheidungskriterien

 

Normenkette

EGVtr Art. 56; AEUV Art. 63

 

Beteiligte

UBS Real Estate

UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH

Agenzia delle Entrate

 

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Beschluss vom 21.12.2018; ABl. EU 2019 Nr. C 357/9)

 

Tenor

Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 AEUV) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Ermäßigung der Hypotheken- und Katastersteuern ausschließlich geschlossenen Immobilienfonds zu gewähren ist, nicht aber offenen Immobilienfonds, sofern sich diese beiden Fondskategorien in objektiv vergleichbaren Situationen befinden, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch das Ziel gerechtfertigt, systemische Risiken auf dem Immobilienmarkt zu begrenzen.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidungen vom 21. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2019, in den Verfahren

UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH

gegen

Agenzia delle Entrate

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH, vertreten durch S. Ricci und M. Serpieri, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 und 63 AEUV).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH (im Folgenden: UBS Real Estate) und der Agenzia delle Entrate (Finanzverwaltung, Italien) wegen der Beschränkung der Ermäßigung der Hypotheken- und Katastersteuern auf geschlossene Investmentfonds unter Ausschluss offener Investmentfonds.

Italienisches Recht

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 347 vom 31. Oktober 1990

Rz. 3

Das Decreto legislativo n. 347 – Approvazione del testo unico delle disposizioni concernenti le imposte ipotecaria e catastale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 347 – Billigung der konsolidierten Fassung der Vorschriften über die Hypotheken- und Katastersteuern) vom 31. Oktober 1990 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 277 vom 27. November 1990) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung sieht zum einen vor, dass die Förmlichkeiten der Übertragung, der Eintragung von Hypotheken, der Erneuerung und der Eintragung von Vermerken in den öffentlichen Liegenschaftsregistern der Hypothekensteuer (imposta ipotecaria) unterliegen. Die Bemessungsgrundlage dieser Steuer wird durch den Wert des übertragenen oder eingebrachten Grundstücks gebildet, und der Satz beträgt 1,6 %.

Rz. 4

Zum anderen ist auch die Katastersteuer (imposta catastale) im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 347 vom 31. Oktober 1990 geregelt; sie wird bei der Umschreibung, d. h. dem Wechsel des Namens des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts an einem im Kataster eingetragenen Grundstück, erhoben. Diese Steuer, deren Satz 0,4 % beträgt, bemisst sich nach dem Wert des Grundstücks.

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 58/1998

Rz. 5

Das Decreto legislativo n. 58 – Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, ai sensi degli articoli 8 e 21 della legge 6 febbraio 1996, n. 52 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 58 – Konsolidierte Fassung der Vorschriften im Bereich der Finanzvermittlung gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) vom 24. Februar 1998 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 71 vom 26. März 1998), in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 58/1998) bestimmte in Art. 1 („Definitionen”):

„(1) Für die Zwecke dieses gesetzesvertretenden Dekrets gelten die folgenden Definitionen:

(k) ‚offener Fonds’: ein Investmentfonds, dessen Anteilseigner das Recht haben, jederzeit die Rücknahme der Anteile gemäß der Satzung des Fonds zu verlangen;

(l) ‚geschlossener Fonds’: ein Investmentfonds, bei dem das Recht auf Rücknahm...

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