Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Erheblichkeit der Frage. Unzuständigkeit

 

Beteiligte

Abt u.a

Robert Nicolaus Abt

Daniela Kalwarowskyj

Mangusta Beteiligungs GmbH

Karsten Trippel

VC-Services GmbH

Henning Hahmann

Hypo Real Estate Holding AG

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten vom Landgericht München I gestellten Vorlagefrage nicht zuständig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2010, in dem Verfahren

Robert Nicolaus Abt,

Daniela Kalwarowskyj,

Mangusta Beteiligungs GmbH,

Karsten Trippel,

VC-Services GmbH,

Henning Hahmann

gegen

Hypo Real Estate Holding AG

Nebenintervenienten:

Klaus E. H. Zapf,

Inge Jung-Arend,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nicolaus Abt und anderen Aktionären (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) und der Hypo Real Estate Holding AG (im Folgenden: Hypo Real Estate), einer börsennotierten Aktiengesellschaft, in dem es um die Gültigkeit einer Entscheidung der Hauptversammlung der Hypo Real Estate über eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 347 AEUV lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.”

Rz. 4

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36 bestimmt:

„…[Die] Mitgliedstaaten [stellen sicher], dass die Gesellschaft die Einberufung der Hauptversammlung in einer der in Abs. 2 des vorliegenden Artikels genannten Formen spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Tag der Versammlung vornimmt”.

Rz. 5

Diese Richtlinie war nach ihrem Art. 15 Abs. 1 spätestens am 3 August 2009 umzusetzen.

Nationale Regelung

Rz. 6

§ 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes (vom 6. September 1965, BGBl. I S. 1089 in mehrfach geänderter Fassung, im Folgenden: AktG) sieht vor, dass die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen ist und dass der Tag der Einberufung bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen ist. Nach § 123 Abs. 2 kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden.

Rz. 7

Nach § 246a Abs. 4 AktG ist, wenn sich eine Klage gegen ein Hauptversammlungsbeschluss als begründet erweist, die Gesellschaft, die den Beschluss erweckt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

Rz. 8

Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008; BGBl. I S. 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009, BGBl. I S. 1980, im Folgenden: FMStFG) kann sich der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: Fonds) an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher, die durch das Landesrecht geschaffen werden, übernehmen.

Rz. 9

Nach § 7 Abs. 1 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982 und S. 1986) in geänderter Fassung (im Folgenden: FMStBG) beträgt die Einberufungsfrist, wenn im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen wird, mindestens einen Tag.

Rz. 10

§ 7 Abs. 1 Satz 3 FMStBG in der im April 2009 geänderten Fassung sieht vor, dass nach dem 2. August 2009 – also dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Rich...

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