Ist im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart, so kann entsprechend der Verkehrssitte[1] davon ausgegangen werden, dass der Mieter den Brennstoff zu beschaffen und die Anlage auf eigene Kosten zu betreiben hat. Die Bezahlung der Stromkosten, die Pflege, die Bedienung und die Reinigung der Anlage sind deshalb Sache des Mieters. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Vermietung einer Wohnung, die mit vermietereigenen Einzelöfen ausgestattet ist.

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