1.

Die Nutzung von Fernwärme oder Fernkälte gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, wenn die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte

 

a)

zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,

 

b)

zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,

 

c)

zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

 

d)

zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen

stammt. Die Nummern I bis VI gelten entsprechend.

 

2.

Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers.

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