[1]
§ 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:
1. |
die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, |
2. |
die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes, |
3. |
Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms, |
5. |
die Voraussetzungen, unter denen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,
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7.[4]
7. |
zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
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