(1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird.

 

(2) 1Die Bundesregierung wird die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverzüglich, nachdem die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade näher bestimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen. 2Ziel sind Anforderungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicherstellen, insbesondere Anforderungen an den Standort dieser Einrichtungen.

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