Zusammenfassung

 
Überblick

Wird mit der zentralen Heizanlage zugleich das Warmwasser aufbereitet, spricht man von einer verbundenen Anlage. Bei einer verbundenen Heizanlage entstehen die Gesamtkosten einheitlich. Da jedoch die anteiligen Verbräuche des einzelnen Nutzers an Heizenergie und Warmwasser unterschiedlich ausfallen, muss eine Aufteilung dieser Kosten gemäß § 9 HeizKV vorgenommen werden.

1 Kostentrennung

§ 9 HeizKV gilt sowohl für verbundene Anlagen mit einem Heizkessel (ab dem 1.10.2024: mit einer Wärmepumpe) als auch für die Lieferung von Fernwärme und Warmwasser über eine verbundene Anlage.

 
Achtung

Ab dem 1.10.2024 werden monovalente Wärmepumpen im Rahmen verbundener Anlagen grundsätzlich der Fernwärme gleichgestellt.[1]

Zur Ermittlung der reinen Heizkosten bei einer verbundenen Heizanlage muss der Gebäudeeigentümer von den Gesamtbrennstoffkosten die Kosten abziehen, die für die Aufbereitung des Warmwassers anfallen.

Zitat

§ 9 Abs. 1 HeizKV n. F.

Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, [ab dem 1.10.2024: bei Wärmepumpen oder] bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel [ab dem 1.10.2024:, durch Wärmepumpen] oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.

Stufenweises Vorgehen

Für die Kostentrennung empfiehlt sich folgende stufenweise Vorgehensweise anhand des folgenden Beispiels:

 
Praxis-Beispiel

Kostentrennung

  • Gesamtverbrauch für Heizung und Warmwasser 10.000 l Öl bzw. 100.000 kWh Erdgas; Brennstoffkosten 7.000 EUR
  • 500 EUR für Strom, Kaminkehrer, Wartung, Abrechnung (einheitlich entstandene Kosten)
  • 400 EUR Miete für Wärmezähler, 300 EUR Miete für Wasserzähler (nicht einheitlich entstandene Kosten).
 
1. Stufe

Ermittlung der einheitlich entstandenen Kosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HeizKV)

Das sind die Kosten, die sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser entstanden sind.

7.000 EUR Brennstoffkosten + 500 EUR für Strom, Kaminkehrer, Wartung, Abrechnung = 7.500 EUR Gesamtkosten
2. Stufe

Bestimmung der Wärmemenge für Warmwasser (§ 9 Abs. 2 HeizKV)

Die Wärmemenge wird entweder mit Wärmezählern gemessen oder mit Formeln errechnet. Hier wird die Messung zugrunde gelegt.

Wärmemenge für Warmwasser = 20.000 kWh
3. Stufe

Umrechnung in den Brennstoffverbrauch (§ 9 Abs. 3 HeizKV)

Bei einer Anlage mit Heizkessel muss eine Umrechnung erfolgen, wenn der Verbrauch nicht in kWh (wie bei Erdgas) angegeben ist (zur Umrechnung siehe Kap. 3.3).

20.000 kWh / Heizwert (Hi) 10 = 2.000 l Öl
4. Stufe

Berechnung des Warmwasseranteils am Gesamtverbrauch (§ 9 Abs. 1 Satz 6 HeizKV)

Nun wird bestimmt, welchen Anteil dieser Verbrauch am Gesamtverbrauch ausmacht.

20.000 kWh von 100.000 kWh Erdgas insgesamt = 20 % bzw. 2.000 l Öl von insgesamt 10.000 l Öl = 20 %
5. Stufe

Berechnung des Warmwasserkostenanteils an den Gesamtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HeizKV)

Der Anteil der Warmwasserkosten an den Gesamtkosten entspricht dem Anteil für die Erwärmung des Warmwassers am gesamten Wärmeverbrauch.

20 % von 7.500 EUR Gesamtkosten = 1.500 EUR Warmwasserkosten
6. Stufe

Bestimmung der anteiligen Heizkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 HeizKV)

Die reinen Heizkosten errechnen sich aus den Gesamtkosten minus Warmwasserkosten.

7.500 EUR Gesamtkosten – 1.500 EUR Warmwasserkosten = 6.000 EUR Heizkosten
7. Stufe

Addition der nicht einheitlich entstandenen Kosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HeizKV)

Schließlich werden die nicht einheitlich entstandenen Kosten zu der betreffenden Kostenart addiert. Beim Warmwasser könnten beispielsweise auch die Eichkosten für den Warmwasserzähler oder die Kosten der Legionellenuntersuchung angesetzt werden.

Heizkosten: 6.000 EUR + 400 EUR Miete Wärmezähler = 6.400 EUR

Warmwasserkosten: 1.500 EUR + 300 EUR Miete Warmwasserzähler = 1.800 EUR
[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9 HeizKV, Rn. 18.

2 Ermittlung des Wärmeverbrauchs zur Wassererwärmung

Zitat

§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:

Q = 2,5 × V × (tw – 10)

Dabei sind zu Grunde zu legen

  1. der Wert 2,5 für die ...

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