Ob die Wiederbestellung des Verwalters die Wirkung einer Entlastung für die Vergangenheit entfaltet, ist nicht abschließend geklärt. Dies wurde einerseits verneint.[1] Wurde etwa die Jahresabrechnung vom Verwalter fehlerhaft erstellt und daraufhin der Genehmigungsbeschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge angefochten, stellt dies für sich zum einen keinen Grund dar, der gegen die Wiederbestellung des Verwalters spricht, wenn es sich um einen Einzelfall handelt.[2] Entsprechendes gilt auch dann, wenn zwar die Jahresabrechnung korrekt ist, vom Verwalter allerdings unberechtigte Ausgaben getätigt worden sind. Andererseits wurde der Wiederbestellung des Verwalters dann die Wirkung einer Entlastung beigemessen, wenn die Wohnungseigentümer vorbehaltlos die auf Grundlage der Jahresabrechnung festgesetzten Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge genehmigt haben und den Verwalter unter entsprechender Verlängerung des Verwaltervertrags für eine Amtsperiode von weiteren 5 Jahren wiederbestellt haben.[3]

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