Nach § 29 Abs. 3 WEG soll u. a. die Jahresabrechnung vor Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Demgegenüber scheiden bei erteilter Verwalterentlastung Ansprüche gegen den Verwalter aus, die bei zumutbarer Prüfung erkennbar gewesen waren.

 
Praxis-Beispiel

Die Fehlbuchung

Im Beispiel oben war es aufgrund der Unachtsamkeit einer Mitarbeiterin des Verwalters zu einer Fehlbuchung gekommen. Im Rahmen der seitens des Verwaltungsbeirats durchgeführten Belegprüfung wäre dies unproblematisch erkennbar gewesen.

Die herrschende Meinung[1] rechnet die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Verwaltungsbeirats den Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, weshalb im Fall bestandskräftig erteilter Entlastung Ansprüche gegen den Verwalter nicht mehr in Betracht kommen.

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