Im Verhältnis zu seinem Mieter berechtigen Beschlüsse, die auf Temperaturen oder Zeiten einwirken, den vermietenden Wohnungseigentümer nicht, das von ihm nach dem Mietvertrag geschuldete "Soll" einseitig zu verändern. Auch ein Wohnungseigentümer muss sich also in dem für Vermieter unter Abschn. 1 geschilderten Rahmen bewegen.

Der Wohnungseigentümer sollte also versuchen, bei seiner Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 die vom Mieter künftig geschuldeten Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB heraufzusetzen. Ferner sollte er mit seinem Mieter das Gespräch suchen und gemeinsam mit ihm – jedenfalls vorübergehend – anhand des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander vereinbaren, welche Temperaturen in welchen Zeiten geschuldet werden.

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