Die Mietvertragsparteien können die steigenden Energiepreise zum Anlass nehmen, die Höhe der vom Mieter geschuldeten Vorauszahlungen nicht erst gem. § 560 Abs. 4 BGB einseitig nach einer Abrechnung, sondern einvernehmlich zeitnah zu verändern.[1] Eine einvernehmliche Vertragsanpassung kommt insbesondere in Betracht, wenn nach einer bereits erfolgten Erklärung gem. § 560 Abs. 4 BGB eine weitere Erhöhung erfolgen soll(te).[2]

 
Hinweis

Win-Win-Situation

Diese Änderung wäre im Interesse des Vermieters, da er die Energiekosten vorauszahlen muss und ihn die Zahlungen möglicherweise in den nächsten Monaten überfordern. Die Änderung wäre aber auch im Interesse des Mieters, um wenigstens annähernd über die wahren Kosten für Wärme und Warmwasser orientiert zu werden und den auf ihn als Nutzer entfallenden Betrag ratierlich zahlen zu können und nicht nach oder mit der Betriebskostenabrechnung in einer Summe.

[1] S. a. Lehmann-Richter, WuM 2022, S. 633, 635.
[2] S. a. Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.

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