1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. 2Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
1. |
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen, |
2. |
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, |
3. |
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, |
4. |
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, |
5. |
Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz, |
7. |
den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude, |
8. |
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie |
9. |
die Ausgestaltung der Energieausweise. |
3Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.
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