(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck
1. |
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen, |
2. |
eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern, |
3. |
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken, |
4. |
nur teilweise beheizt werden müssen, |
5. |
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern, |
6. |
nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, |
7. |
sportlich, kulturell, zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden, |
8. |
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder |
9. |
nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind, |
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt; Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. |
für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können, |
auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt würde. 2Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. 3Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen