6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • der Warmwasserbereitung,
  • der Raumheizung,
  • der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,
  • der solaren Kälteerzeugung,
  • der Zuführung der Wärme und in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 6.9 ("Gebäudenetz").

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen

  • Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:

    • jährlicher Kollektorertrag Q kOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m²;
    • der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:

      Q kOl = 0,38 (W25 / Aap – C eff) + 0,71 (W50 / Aap – C eff).

  • Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    • förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen);
    • bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
  • Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 müssen vorliegen.

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