Zusammenfassung

 
Begriff

Nicht selten kommt es unter Wohnungseigentümern zum Streit darüber, wer z. B. was, wann und wo grillen darf oder wann und wie laut Musik bzw. Musizieren hinzunehmen ist. Das geflügelte Wort "des einen Freud ist des anderen Leid" findet hier seinen besonderen Ausdruck.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jeder Wohnungseigentümer ist gem. § 14 WEG verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch weder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17: Wann und wie lang musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

LG Hamburg, Urteil v. 6.4.2016, 318 S 50/15: Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 18 WEG a. F. / § 17 WEG n. F. setzt nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98: Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Unwirksam ist eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Rücksichtnahme ist oberstes Gebot

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen. Gerade was Lärm- und Geruchsbelästigungen innerhalb der Eigentümergemeinschaften angeht, sind die Grenzen des § 14 WEG zu beachten. Die einzelnen Wohnungseigentümer genießen demnach keine "Narrenfreiheit" auch innerhalb ihrer vier Wände, sondern dürfen die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligen.

  2. Kinderlärm ist in großzügigen Grenzen hinzunehmen

    Als sozialübliche Verhaltensweise ist bei Kleinkindern Geräuscheinwirkung durch Weinen bzw. Schreien hinzunehmen. Gleiches gilt für Rennen von Kindern und damit verbundene Trampelgeräusche oder Geräuscheinwirkungen durch das Fallenlassen von Gegenständen.

  3. Ruhezeiten sind einzuhalten

    "Störende" Wohnungseigentümer gehen das Risiko ein, von der Gemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich auf Unterlassung von Ruhestörungen in Anspruch genommen zu werden. Sieht jedenfalls die Hausordnung bestimmte Ruhezeiten vor, sind diese auch einzuhalten.

  4. Problemkind "Grillen"

    Grillen, insbesondere mit Holzkohle, stellt stets eine Geruchsbelästigung dar. Was die Erlaubnis oder das Verbot des Grillens gerade auf Balkonen angeht, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Eine generelle Erlaubnis oder ein generelles Verbot des Grillens auf dem Balkon dürfte wohl durch Mehrheitsbeschluss jedenfalls nicht herbeizuführen sein.

1 Allgemeines

Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Das Wohnungseigentum ist auch nicht lediglich ein beschränktes dingliches Recht, sondern echtes Eigentum nach den Regeln des BGB.

Es versteht sich aber von selbst, dass auch das Wohnungseigentum wie jedes andere Eigentumsrecht sozialen Bindungen unterliegt. Für den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berücksichtigt dies § 14 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern und bestimmt, dass jedem Wohnungseigentümer nur ein maßvoller Gebrauch gestattet ist. Es gilt stets, das geordnete Zusammenleben zu erhalten und niemanden über das unvermeidliche Maß hinaus Nachteil zuzufügen. Im Rahmen einer Prüfung dessen, was vermeidbar ist, ist jeweils auch die vereinbarte Zweckbestimmung der Sondereigentumseinheiten zu berücksichtigen.

2 Lärm

2.1 Spielende Kinder

Auf das Ruhebedürfnis der anderen Wohnungseigentümer ist stets Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, die die anderen übermäßig beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Diese Grundsätze gelten sowohl im Rahmen der Nutzung des Sondereigentums wie im Rahmen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Von Kindern ausgehender Lärm ist großzügiger zu dulden als Lärm, der von Erwachsenen ausgeht. Kinder dürfen nicht nur innerhalb der Wohnung spielen, hierbei mus...

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