Zusammenfassung

 
Begriff

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Ausgang eines Erkenntnisverfahrens nicht abgewartet werden kann und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder irreparable Nachteile eintreten würden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zur einstweiligen Verfügung finden sich in den §§ 935 ff. ZPO.

LG Koblenz, Beschluss v. 7.6.2018, 2 S 16/18 WEG: Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verwalter (nach dem Recht vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020) / die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nach dem ab 1.12.2020 geltenden neuen Recht) im Wege einstweiliger Verfügung auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung in Anspruch genommen werden. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG a. F. / § 18 Abs. 2 WEG n. F. Da die angestrebte einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnehmen würde, sind an das Vorliegen des Verfügungsgrunds hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm durch die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundene Verzögerung der Eigentümerversammlung ein erheblicher und irreparabler Schaden droht.

LG München I, Beschluss v. 5.5.2017, 36 T 6636/17: Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung. Dazu gehört auch rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung einer Eigentümerversammlung und ihrer Leitung. Die Wohnungseigentümer haben auch einen Anspruch auf Unterbindung der Herbeiführung und Durchführung einer Eigentümerversammlung, die nicht im Einklang mit Gesetz und Recht steht. Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt.

LG Itzehoe, Beschluss v. 11.4.2017, 11 T 20/17: Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund setzt die objektiv begründete Besorgnis voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn in Umsetzung der beschlossenen baulichen Maßnahme irreparable, zumindest aber unverhältnismäßig hohe Schäden drohen oder wenn der Beschluss offensichtlich keinen Bestand haben kann.

LG München I, Beschluss v. 30.11.2016, 1 T 18932/16: Ein Beschluss zur Bestellung eines Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen nicht regelt und auch sonst in der Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss betreffend die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in seinen wesentlichen Umrissen nicht gefasst wurde und zudem keine Alternativangebote anderer Verwaltungen vorlagen. Die Wirkung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG darf nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, eine einstweilige Verfügung daher nur dann erlassen werden, wenn dem Anfechtenden ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Ein wesentlicher Nachteil des anfechtenden Wohnungseigentümers ist bereits dann anzunehmen, wenn er für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anteilig zur Zahlung einer Verwaltervergütung für den bestellten Verwalter verpflichtet wäre.

LG Hamburg, Urteil v. 1.9.2014, 318 O 156/14: Zwar kann grundsätzlich die Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses für den Zeitraum des Anfechtungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn den anfechtenden Wohnungseigentümern bei weiterer Vollziehung des Beschlusses irreversible Schäden drohen oder der Beschluss offensichtlich rechtswidrig ist. Allein aber durch die Ausführung beschlossener Sanierungsmaßnahmen entstehen in aller Regel keine irreversiblen Schäden am Gebäude. Die Gefahr irreversibler Schäden begründen etwa unnötige Kosten in Durchführung der Maßnahme nicht.

LG München I, Beschluss v. 30.7.2014, 36 T 14667/14: Lädt ein Verwalter, dessen Bestellungszeitraum abgelaufen ist, zur Eigentümerversammlung, sind die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse lediglich anfechtbar. Aus diesem Grund kann auch die Durchführung einer Eigentümerversammlung, zu der der nicht mehr bestellte Verwalter geladen hat, nicht per einstweiliger Verfügung untersagt werden. Es besteht keine Vermutung dahingehend, dass auf einer derartigen Eigentümerversammlung lediglich unwirksame Beschlüsse gefasst werden.

BGH, Urteil v. 10.6.2010, V ZR 146/10: Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen Verfahrens kann eine einstweilige Regelung beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

LG München I, Urteil v. 16.5.2011, 1 S 5166/11: Im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung kann der Verwalter (nach dem Recht vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020) / die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nach dem ab 1.12.2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge