Beim Wohnungseigentum

Nach § 19 WEG können neue Kosten wie Betriebskosten für Rauchmelder ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 19 WEG entsprechen, die dann grundsätzlich gemäß § 16 WEG umzulegen sind.

 
Praxis-Beispiel

Sonstige Betriebskosten bei Rauchmeldern

Bei der Nutzung von Rauchmeldern entstehen Betriebskosten (optische Funktionsprüfung, Probealarm, Reinigung, Kosten für Batteriestrom). Es handelt sich um nach wohl herrschender Meinung um sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV.

Bei der Miete

Neu entstehende Betriebskosten kann der Vermieter auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Umlage der fraglichen Kostenposition gestattet.[1] Bei der Neueinführung sonstiger Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV (Beispiel: Rauchmelder) liegt es nahe, den Mietvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu erweitern.[2]

[1] BGH, Urteil v. 7.4.2004, WuM 2004 S. 290 betr. Hauswartkosten; WuM 2006 S. 612 betr. Versicherungskosten.
[2] J.-H. Schmidt/R. Breihold/Riecke, ZMR 2008, S. 341, 350.

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