Beim Wohnungseigentum
Nach § 19 WEG können neue Kosten wie Betriebskosten für Rauchmelder ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 19 WEG entsprechen, die dann grundsätzlich gemäß § 16 WEG umzulegen sind.
Sonstige Betriebskosten bei Rauchmeldern
Bei der Nutzung von Rauchmeldern entstehen Betriebskosten (optische Funktionsprüfung, Probealarm, Reinigung, Kosten für Batteriestrom). Es handelt sich um nach wohl herrschender Meinung um sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV.
Bei der Miete
Neu entstehende Betriebskosten kann der Vermieter auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Umlage der fraglichen Kostenposition gestattet.[1] Bei der Neueinführung sonstiger Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV (Beispiel: Rauchmelder) liegt es nahe, den Mietvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu erweitern.[2]
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