Beim Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentum kommen für die Änderung des Umlagemaßstabs 2 Regelungen in Betracht:

  1. Jeder Wohnungseigentümer kann "eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint".[1]
  2. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Verbrauchs, nach seinem Miteigentumsanteil zu tragen.[2]

Die Wohnungseigentümer können aber abweichendes beschließen.[3]

Bei der Miete

Bei der Miete sind die Parteien an einen vertraglich vereinbarten – beim Fehlen einer Vereinbarung an den gesetzlichen – Umlagemaßstab gebunden.

 
Achtung

Änderungsvereinbarung nur mit Zustimmung

Der Umlageschlüssel kann grundsätzlich nur durch Vertrag geändert werden. Der Mieter muss der Änderungsvereinbarung zustimmen.[4]

Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Vermieter ist im Gesetz nur in den Fällen des § 556a Abs. 2 BGB (Umstellung auf die verbrauchsabhängige Kostenerfassung und -abrechnung, insbesondere für Wasser und Müll) vorgesehen. Sie kann für andere Fälle auch nicht vereinbart werden, weil abweichende Vereinbarungen von § 556a Abs. 2 BGB zum Nachteil des Mieters unwirksam sind.[5]

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