Der vermietende Eigentümer darf von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser das an die Verwaltung zu zahlende Wohngeld entrichtet und den sich aus der jährlichen Verwalterabrechnung ergebenden Betrag bezahlt. § 556 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Nebenkostenvorauszahlungen lediglich für Betriebskosten vereinbart werden dürfen. Diese Betriebskosten sind in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Einzelnen aufgezählt. Aus der Aufzählung ergibt sich, dass die Betriebskosten nicht identisch sind mit den Lasten und Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG.

 
Achtung

Keine Betriebskosten

Nicht zu den Betriebskosten gehören insbesondere die Instandhaltungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum einschließlich der Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten.

 
Praxis-Tipp

Kostentragung sonstiger Nebenkosten

Der BGH hat schon sehr früh klargestellt, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten außerhalb der Betriebskostenverordnung unwirksam ist.[1]

Wenn Sie als vermietender Eigentümer solche Kosten haben, sollten Sie diese in die Grundmiete einbeziehen.

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