Information durch den Vorsitzenden

Der Vorsitzende informiert die Teilnehmer über den Sachstand des jeweils aufgerufenen Tagesordnungspunkts und erläutert die Notwendigkeit einer Entscheidung der Versammlung durch Beschluss (z. B. Information zum Stand einer Sanierungsmaßnahme und die Erforderlichkeit einer Sonderumlage).

Eintritt in die Diskussion

Der Vorsitzende bittet die Teilnehmer um Wortbeiträge bzw. leitet die Diskussion mit einer Frage an die Anwesenden ein. Zum Ende der Diskussion empfiehlt sich eine Zusammenfassung der Wortbeiträge, wobei wichtige Punkte herauszustellen sind.

Beschlussanträge

Nach Schluss der Debatte stellt der Verwalter den von ihm vorbereiteten Beschlussantrag. Werden aus dem Kreis der Teilnehmer ebenfalls Beschlussanträge gestellt, so sind diese vom Vorsitzenden oder Protokollführer wörtlich zu notieren. Über den weitestgehenden Beschlussantrag ist zuerst abzustimmen. Wird der Beschlussantrag angenommen, erübrigt sich die Abstimmung über die weniger weitgehenden Beschlussanträge. Verkennt der Verwalter insoweit, dass eine Beschlussfassung vom angekündigten TOP nicht mehr gedeckt ist, muss dies nicht auf grobem Verschulden beruhen. Wird ein Beschlussantrag aus den Reihen der Wohnungseigentümer im Anschluss an eine Diskussion formuliert, der entweder gerade noch oder nicht mehr hinreichend bestimmt gefasst ist, handelt auch der gewerbliche Verwalter nicht grob fahrlässig, wenn er nicht sofort eine rechtliche Adhoc-Bewertung vornimmt.[1]

 

Keine Tonaufzeichnungen

Tonmitschnitte von Wohnungseigentümerversammlungen sind ausschließlich dann zulässig, wenn sämtliche Wohnungseigentümer hiermit einverstanden sind.[2] Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Teilnehmer betroffen ist.[3] Sollte der Verwalter bemerken, dass ein Wohnungseigentümer Tonmitschnitte fertigt, hat er ihn aufzufordern, ihm den Tonträger auszuhändigen. Bei Weigerung kann er den Wohnungseigentümer des Saales verweisen.

[1] LG Hamburg, Beschluss v. 13.9.2018, 318 T 13/18.
[2] OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.12.1997, 4 U 128/97, NJW-RR 1998 S. 1116.

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