Die Wohnungseigentümer können sich für die Eigentümerversammlung eine Geschäftsordnung geben.[1] Mit Geschäftsordnungsbeschlüssen werden die Modalitäten des Versammlungsablaufs geregelt. Entsprechende Anträge zur Geschäftsordnung seitens der Versammlungsteilnehmer sind jederzeit – also insbesondere zu Beginn und im Laufe der jeweiligen Versammlung – zulässig.

Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen grundsätzlich nicht in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden[2], was bereits vor dem Hintergrund sachlogisch ist, dass ein Bedarf an einzelnen Geschäftsordnungsbeschlüssen erst im Laufe der Versammlung entstehen kann.

 

Abstimmung erforderlich

Über die Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Begrenzung der Redezeit sowie die Gewährung der Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter an der Versammlung muss selbstverständlich grundsätzlich vor den zur Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkten abgestimmt werden.

Anfechtbarkeit

Geschäftsordnungsbeschlüsse, die sich auf die Organisation der konkreten Eigentümerversammlung beziehen, sind isoliert nicht anfechtbar, da sich ihre Wirkung in dem Versammlungsverlauf erschöpft und sie keine Wirkung für die Zukunft entfalten.[3]

Zu beachten ist aber, dass ein WEG-Beschluss wegen eines unzulässigen Geschäftsordnungsbeschlusses erfolgreich angefochten werden kann (etwa zu enge Redezeitregelung, Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot wegen Teilnahme unberechtigter Dritter, unberechtigter Ausschluss von der Versammlung).[4]

Grundsätzlich ist insbesondere bei Geschäftsordnungsbeschlüssen über eine Beschränkung der Redezeit das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Rederechts muss jedenfalls so schonend wie möglich erfolgen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Frageverbot in Zweitversammlung

Die Wohnungseigentümer hatten in einer Wohnungseigentümerversammlung intensiv eine anstehende Erhaltungsmaßnahme diskutiert. Die Beschlussfassung sollte in der Folgeversammlung erfolgen, da noch einige Details zu klären waren. Einer der Wohnungseigentümer hat sich vor Beschlussfassung in der Folgeversammlung mit einer Frage an den Verwalter gewandt. Die Wohnungseigentümer hatten daraufhin beschlossen, dass Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt und auch weitere Meinungsäußerungen nicht mehr erfolgen dürften. Der anschließend gefasste Beschluss über die Erhaltungsmaßnahme konnte wegen des zuvor beschlossenen "Frageverbots" erfolgreich angefochten werden.

Ausnahmsweise ist ein Geschäftsordnungsbeschluss aber dann anfechtbar und das erforderliche Rechtsschutzinteresse einer Klage zu bejahen, wenn die Abstimmung über einen Beschlussantrag mittels Geschäftsordnungsbeschluss abgelehnt wird und dies erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen geschieht, der die Abstimmung wünscht.[6]

Aufnahme in Beschluss-Sammlung

Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Anders aber dann, wenn Geschäftsordnungsbeschlüsse Dauerwirkung über die konkrete Versammlung hinaus auch für künftige Wohnungseigentümerversammlungen haben sollten.

 

Geschäftsordnungsbeschlüsse, die in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind

  • Generelle Regelung über die Beschränkung der Redezeit bei Wohnungseigentümerversammlungen.[7]
  • Dauerhafte Festlegung von Ort und Zeitpunkt einer Wohnungseigentümerversammlung.
  • Generelles Rauchverbot in Wohnungseigentümerversammlungen.

Diese Beschlüsse stellen keine Geschäftsordnungsbeschlüsse mehr dar und sind deshalb auch in die Beschluss-Sammlung einzutragen.

[1] BGH, Urteil v. 6.3.1967, II ZR 231/64, NJW 1967 S. 1268.
[4] LG München I, Urteil v. 29.1.2015, 36 S 2567/14, ZMR 2015 S. 490.
[7] LG Frankfurt a. M. v. 5.6.2014, 2-09 S 6/13, ZMR 2014 S. 1003.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge