Vorsitz in der Eigentümerversammlung Der Verwalter hat gemäß § 24 Abs. 5 WEG den Vorsitz in der Versammlung, sofern diese nichts anderes beschließt. Auf Vorschlag eines Eigentümers oder auch des Verwalters kann also auch ein anderer Versammlungsteilnehmer zum Vorsitzenden gewählt werden.
Aufgaben des Vorsitzenden

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • die Überprüfung der Teilnahmeberechtigung der erschienenen Personen
  • die Eröffnung der Versammlung
  • die Versammlungsleitung gemäß der Tagesordnung und der Geschäftsordnung
  • die Durchführung der Abstimmungen und Feststellungen der Beschlussergebnisse
  • die unverzügliche Aufnahme der Beschlüsse in die Versammlungsniederschrift gem. § 24 Abs. 6 WEG
  • die Aufnahme der Beschlüsse in die zu führende Beschluss-Sammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG
Prüfung der Anwesenheit

Anwesenheitsliste

Der Vorsitzende sollte die erschienenen Eigentümer bitten, sich in eine vorbereitete Anwesenheitsliste, in welche alle Eigentümer unter Angabe der auf ihre Wohnung entfallenden Miteigentumsanteile aufgeführt sind, einzutragen. Vertreter einzelner Eigentümer haben sich durch eine Vollmacht in Textform gem. § 25 Abs. 3 WEG auszuweisen.
Stimmrechtsvollmachten

Vertretungsmöglichkeit

Grundsätzlich kann sich ein Eigentümer durch eine außenstehende Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Anders lautende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind allerdings zu beachten. Dies gilt beispielsweise für die häufige Regelung in Gemeinschaftsordnungen, wonach ein Wohnungseigentümer sich nur von dem Ehegatten, einem anderen Wohnungseigentümer oder einem Verwandten vertreten lassen darf.

Vertretung durch Ehegatten / nichtehelichen Lebenspartner

Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind einem Ehegatten dann gleichzustellen, wenn es sich offenbar um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eigentümer mit seinem Lebenspartner bereits seit mehreren Jahren zusammenlebt.[1]

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Partner aus einer erst wenige Monate bestehenden Lebensgemeinschaft als Vertreter des Eigentümers nicht akzeptiert werden kann, wenn die Teilungserklärung die Stimmrechtsvertretung nur unter den oben genannten Einschränkungen zulässt.
Teilnahme Fremder

Fremde Personen ohne Vollmacht

Der Vorsitzende übt das Hausrecht während der Eigentümerversammlung aus. Da die Versammlung nicht öffentlich ist, kann er Personen, die nicht der Eigentümergemeinschaft angehören, des Saales verweisen. Dies ist auch grundsätzlich sinnvoll, um die Gefahr zu vermeiden, dass Beschlüsse allein mit der Begründung angefochten werden, die Nichtöffentlichkeit der Versammlung sei nicht gewahrt gewesen, weil fremde Personen an der Versammlung teilgenommen hätten.

Teilnahme von Architekten, Rechtsanwälten etc.

In manchen Fällen ist es sinnvoll, dass Berater, z. B. Architekten oder Rechtsanwälte, in der Versammlung zu Fragen, welche Gegenstand der Beratung sind, mündlich Stellung nehmen. Diese Personen können während der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunkts an der Versammlung teilnehmen unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der anwesenden Eigentümer hiermit einverstanden ist. Der Vorsitzende sollte durch einen Antrag zur Geschäftsordnung darüber abstimmen lassen, dass die Versammlung der Teilnahme des Beraters zustimmt.

Sollte eine Minderheit wünschen, dass die Eigentümerversammlung nach dem Vortrag des Beraters und seiner Stellungnahme zu Fragen die Diskussion ohne ihn fortsetzt, sollte der Vorsitzende den Berater bitten, den Saal zu verlassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Beschlüsse, welche in Anwesenheit des Beraters gefasst wurden, angefochten werden mit der Begründung, der angefochtene Beschluss sei nur durch den Einfluss des Sachverständigen zustande gekommen, zu einem Zeitpunkt also, als die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht gewahrt war.
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Nachdem der Vorsitzende die Versammlung eröffnet und die Beschlussfähigkeit festgestellt hat, ruft er grundsätzlich die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge auf, die in der Einladung vorgesehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Reihenfolge auf Antrag eines Eigentümers zur Geschäftsordnung durch Mehrheitsbeschluss geändert wird.

Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"

Rechtmäßige Beschlüsse können grundsätzlich nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die in der Einladung vorgesehen sind. Jeder Eigentümer soll nämlich rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung davon Kenntnis haben, welche Beschlüsse möglicherweise in der Versammlung gefasst werden. Ein unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" gefasster Beschluss erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er ist deshalb rechtswidrig und wird auf fristgerechte Anfechtung hin gerichtlich aufgehoben. Nichtig sind solche Beschlüsse allerdings nicht. Mangels fristgerechter gerichtlicher Anfechtung werden auch unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" gefasste Beschlüsse bestandskräftig...

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