Zusammenfassung

 
Begriff

Die Wartungskosten für einen Durchlauferhitzer können gegebenenfalls als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nicht so die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung.

1 Vermietereigene Geräte

1.1 Wartung

Sind die Mieträume mit vermietereigenen Durchlauferhitzern ausgestattet, so gehören die Geräte zur Mietsache. Der Vermieter muss dann gemäß § 536 BGB dafür sorgen, dass sich die Durchlauferhitzer im Zeitpunkt der Übergabe in einem gebrauchstauglichen Zustand befinden. Außerdem ist der Vermieter zur regelmäßigen Wartung der Geräte verpflichtet. Die Kosten der Wartung kann der Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, falls im Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung getroffen worden ist.

 
Hinweis

Abwälzen der Wartungspflicht

Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Mieter die Durchlauferhitzer in regelmäßigen Abständen entkalken und warten muss; eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden.

Für diesen Fall sollten Sie aber auch konkrete Fristen festlegen und vereinbaren, dass Sie einen Nachweis erhalten, dass dies fachgerecht durchgeführt wurde.

1.2 Instandhaltung und Instandsetzung

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter auch zur Instandhaltung und Instandsetzung der Durchlauferhitzer verpflichtet.

Nachfolgend ein Muster "Checkliste Fristenplan Instandsetzung" für den Vermieter/Verwalter.

 

Checkliste Fristenplan Instandsetzung

 
Fristenplan für die Instandsetzungsmaßnahmen vorbereitet
Fristenplan mit technischem Fachpersonal abgesprochen
Fristenplan mit dem Eigentümer erörtert
Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Eigentümer vereinbart
Termine für Instandsetzungsmaßnahmen auf Wiedervorlage
Termine dem Eigentümer schriftlich bestätigt
Termine für die Bereitstellung der Geldmittel schriftlich bestätigt
Weitergeleitet an Checkliste Auftragserteilung
Auftrag 1:
Auftrag 2:
Auftrag 3:
Auftrag 4:
 
Achtung

Keine Kostenabwälzung

Die Instandhaltungskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine vertragliche Regelung, wonach eine solche Umlage möglich sein soll, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, wonach die Reparatur der Durchlauferhitzer Sache des Mieters sein soll.

Es kann allerdings im Rahmen der Bagatellschadensklausel vereinbart werden, dass der Mieter Schäden am Durchlauferhitzer bis zu einem Betrag von derzeit bis zu 125 EUR selbst beseitigen muss.

2 Mietereigene Geräte

Die Parteien können vereinbaren, dass die Anschaffung von Warmwassergeräten Sache des Mieters sein soll. In diesem Fall steht es dem Mieter frei, einen Durchlauferhitzer zu erwerben. Ein vom Mieter beschafftes Gerät bleibt in dessen Eigentum mit der Folge, dass der Mieter den Durchlauferhitzer bei Beendigung des Mietverhältnisses mitnehmen kann.[1] Für die Wartung und die Instandhaltung hat der Mieter selbst aufzukommen.

3 Beschaffungspflicht bei fehlender vertraglicher Regelung

Wird eine Wohnung ohne Durchlauferhitzer vermietet und ist auch keine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden, so stellt sich die Frage, wer bei fehlender vertraglicher Regelung für die Anschaffung von Warmwassergeräten zu sorgen hat.

Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Mieter beim Vertragsschluss davon ausgehen durfte, dass zur üblichen Ausstattung eine Warmwasserversorgung gehört. Dies richtet sich insbesondere nach dem Baualter des Hauses und nach dem sonstigen Komfort, den die Wohnung bietet.

 
Hinweis

Vermieterpflicht

Bei komfortablen Wohnungen ist eine Warmwasserversorgung selbstverständlich, sodass der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Anschaffung von Warmwassergeräten für einen vertragsgemäßen Zustand zu sorgen hat.

Bei Altbauwohnungen mit niedrigem Komfort kann etwas anderes gelten.

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